"http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-transitional.dtd"> BLBS-Berlin - Historie

Landesbeamtengesetz 1954 Rechte des Beamten
(Abschnitt V)

"§ 41     Fürsorge und Schutz   Der Dienstherrr hat im Rahmen des Dienstverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.   Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit.

§ 43     Vereinigungsfreiheit  Die Beamten haben volle Vereinigungsfreiheit.  Sie können die für die zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.  Der Beamte darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer die freiheitlich demokratische Grundordnung bejahende Gewerkschaft oder Berufsverband dienstlich weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

§ 44     Beamtenvertretung  Die Beteiligung der Beamtenvertretung in den die Beamten berührenden Angelegenheiten wird gewährleistet. 

§ 45    Mitwirkung der Gewerkschaften und Berufsverbänden   Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sind die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.

§ 48     Urlaub   Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.  Eine Urlaubsgenehmigung darf nicht versagt werden zur Wahrnehmung von Verpflichtungen, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dienen, soweit nicht dienstliche Belange entgegenstehen.

Abschnitt VI:  § 77  Altersgrenze    Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem fünfundsechzigsten Lebensjahr in den Ruhestand.*

§ 79     Antrag auf Ruhestand    Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.*"

PS: Unter Mitwirkung des Berliner Gewerbelehrerverbandes
Zitiert bzw. Zusammenfassung aus Berliner "Landesbeamtengesetz von 1952"; in der Fassung von 1954" 
Red: Jörg Fiedler 2011, 
Bem. Der Red.:* Seit 60 Jahren keine Änderung!